Corona => Regeln, Hilfegesuche, Impfung, Wissenswertes auf einen Blick

Neue Regeln zur Absonderung – Bekanntmachung der Allgemeinverfügung

Alkoholverbot in der Öffentlichkeit

Nach der sächsischen Corona-Schutzverordnung des Freistaates ist der Landkreis gehalten, das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit zu regeln. Mit der Allgemeinverfügung vom 01.02.2021 ist der Konsum von Alkohol im Landkreis Leipzig im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren und Groß- und Einzelhandelsgeschäften, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen, vor und an Tankstellen, Busbahnhöfen, vor und in Bahnhöfen, Marktplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt. Die Allgemeinverfügung finden Sie im Download. Sie ist seit am 02.02.2021 wirksam und gilt bis 14.02.2021.

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 28. Januar 2021 bis 14.02.2021

> Neu ist die Verpflichtung von Arbeitgebern zum Homeoffice sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

> Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht im ÖPNV, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen, in Kirchen und bei der Religionsausübung.

> FFP2-Masken oder vergleichbaren Standard (KN95/N95) müssen Beschäftigte ambulanter Pflegedienste bei der Pflege tragen, Besucher und Personal von (Tages-) Pflegeeinrichtungen, in Justizvollzugsanstalten und Flüchtlingsunterkünften.

> Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder mit erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. Ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder in der Kindertagesbetreuung.

> In Alten-und Pflegeheimen werden für Beschäftigte drei Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalenderwoche 2021 verbindlich festgelegt.

> Weiterhin müssen die Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage angepasst werden.


Die bekannten Regeln gelten bis 14. Februar 2021weiter

> Es bedarf triftiger Gründe zum Verlassen der Wohnung.

> Private Kontakte sind nur noch zwischen Familien eines Hausstandes (dazu zählen auch Partner und Personen für die eine Sorge- oder Umgangsrecht besteht) sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand Ausnahme: Familien oder Nachbarn können sich wechselseitig bei der Kinderbetreuung unterstützen. So dürfen sich Kinder unter 14 Jahren aus maximal zwei Hausständen treffen.

> Schließung der Schulen, Kitas und Internate, Notbetreuung ist möglich.

> Die 15-Kilometer-Regel gilt für Freizeitaktivitäten und Einkäufe weiter.

> Alle Geschäfte und Dienstleister bleiben bis zum 14. Februar 2021 geschlossen.

> Kindswohl gilt nun als triftiger Grund die Unterkunft zu verlassen. So können Eltern und Familienangehörige ihre Kinder in Wohnheimen, Kinderheimen o.ö. ohne Testung besuchen.

> Solarien und Sonnenstudios müssen schließen.

> Kantinen müssen schließen, wenn es die Arbeitsabläufe zulassen. Möglich ist die Essensausgabe zum Verzehr am Arbeitsplatz. Wenn es Mitarbeitern nicht möglich ist, die Mahlzeit am Arbeitsplatz einzunehmen, können Kantinen offenbleiben – mit geeignetem Hygienekonzept.

 > Es wird empfohlen nur zwingend notwendige Fahrten mit dem ÖPNV wahrzunehmen

> Arbeitgebern wird dringend empfohlen, ihren Mitarbeitern Homeoffice-Lösungen zu ermöglichen

> Es gelten nach wie vor nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr – 6 Uhr.

> Versammlungen sind nach dem Versammlungsrecht möglich.

Die neue Sächsische Corona-Schutzverordnung gilt vom 28. Januar bis 14. Februar 2021 und ist Download zu finden.

Personen, die in Quarantäne müssen – neue Allgemeinverfügung des Landkreises

Um schnell auf die steigenden Infektionszahlen reagieren zu können, hat der Landkreis die Absonderung (Quarantäne) bindend angeordnet für

> positiv auf COVID-19 getestete Personen -> 10 Tage (Testtag ist Tag 1), das gilt für PCR- und Antigen-Schnelltests, bei den Schnelltests sollte sich dringend mittels PCR-Test nachgetestet werden.

> Kontaktpersonen der Kategorie 1 -> 14 Tage, wenn symptomfrei. Dazu gehören die Personen, die mit der positiv getesteten Person zusammen leben. Verkürzung der Quarantäne auf 10 Tage ist möglich durch einen negativen (PCR- oder Antigen-Schnell-) Test. Dieser darf erst am 10. Tag vorgenommen werden.

> Personen mit Erkrankungszeichen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten und für die eine Testung angeordnet wurde (Verdachtspersonen) -> sofort

Es gelten zudem Melde- und Verhaltenspflichten. Die Betroffenen werden auch weiterhin vom Gesundheitsamt telefonisch informiert. Die Allgemeinverfügung ersetzt den Bescheid. Betroffene erhalten eine Bescheinigung über die Dauer der Absonderung. Im Dokument Download finden Sie die Verfügung zur Absonderung.

Lockdown für Schulen und Kita bis 14. Februar – Unterricht für Abschlussklassen

Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis zum 14. Februar geschlossen. Seit dem 18. Januar findet die Präsenzbeschulung in den Abschlussklassen statt. Dies gilt ab 8. Februar auch für die Berufschulen in der dualen Beraufsausbildung (einschl. Vorabschlussklassen und den (Berufs-)Fachschulen.

Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.

Die Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung sowie die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung gibt es auf der Corona-Website der Staatsregierung www.coronavirus.sachsen.de.Weitere Informationen zum Schul- und Kitabetrieb sowie zu den Winterferien gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog)

Kinderkrankengeld für zehn zusätzliche Tage

Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Weitere Informationen: Informationsseite der sächsischen Landesregierung und Informationen der Bundesregierung

Impfungen – Sachsen startet mit Terminvergabe über Online-Serviceportal

Bitte Beachten Sie, dass über das Landratsamt keine Termine für Impfungen vereinbart werden können! Die sächsische Landesregierung hat ein Serviceportal zur Impfung gegen das Coronavirus eingerichtet. Solange Impfstoff noch begrenzt verfügbar ist, hat das Bundesgesundheitsministerium in einer Verordnung geregelt, welche Personengruppen zuerst geimpft werden. Vorrangig erhalten Menschen über 80 Jahren und Personal von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern eine Impfung. Im Anschluss wird die Impfung für weitere Risikogruppen und später für alle möglich sein.

Wie die Impfzentren organisiert sind und anderes mehr: https://drksachsen.de/impfzentren.html

COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen -> https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html

Dokumente (Download)