Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 10. Mai 2021

Verordnung und weitere Dokumente im Download unten

Die neue Corona-Verordnung des Freistaats tritt am 10. Mai 2021 in Kraft und läuft mit Ablauf des 30. Mai 2021 aus. Nach der Änderung des Infektionschutzgesetz des Bundes (sog. Notbremse) werden mit ihr vor allem Regelungen getroffen, die ab einer Inzidenz unter 100 gelten aber auch weitergehende Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz über 100 vorgenommen.

Eine wesentliche Änderung: Vollständig Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus. -> Hierzu wird es in Kürze auch eine Regelung des Bundes geben.

Zwei Bedingungen gelten für alle Lockerungen: Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwert und der maximalen Bettenkapazität von 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf der Normalstation.

In Ergänzung zu den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes des Bundes greifen nach einer Überschreitung des Schwellwertes von 100 und auch bei niedrigerer Inzidenz u.a. die folgenden Regelungen:

> Nehmen mehr als zehn Personen einer Beerdigung teil, benötigen alle Anwesenden einen Negativtest.
> Testpflichten für Belegschaft und Inhaber von Friseurbetrieben und Fußpflege gelten weiterhin. Sonstige körpernahe Dienstleistungen müssen zusätzlich zu den Vorgaben nach IfSG eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung gewährleisten.
> Bei zulässigen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung vorzunehmen.
> Bis zu einem Inzidenzwert von 165 ist Einzelunterricht in Tanz- und Musikschulen möglich, wenn eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung stattfindet, sich Beschäftigte testen lassen und die Schüler einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100, gilt ab dem übernächsten Tag (5+2-Regel):

> Private Zusammenkünfte von Angehörigen zweier Hausstände sind mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen insgesamt zulässig, Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt .
> Eheschließungen sind auf max. 20 Teilnehmende beschränkt. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Beteiligten einen tagesaktuellen Test vorweisen und der Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten.
> Im ÖPNV ist eine medizinische FFP-2– oder vergleichbaren Maske zu tragen.
> Geschäftsinhaber oder Veranstalter sollen überall dort, wo eine Kontakterfassung und -nachverfolgung nach Verordnung erforderlich ist, digitale Systeme, aber insbesondere die Corona-Warn-App, nutzen.
> Die bisherigen Testpflichten bleiben bestehen.
> Neben der Abholung und Lieferung von Speisen, kann der Außenbereich von Gastronomiebetrieben mit Terminbuchung, Kontakterfassung und ggf. tagesaktuellen Test, wenn mehr als zwei als zwei Hausstände an einem Tisch sitzen, genutzt werden.
> Campingplätze und Ferienwohnungen unterliegen nicht dem Beherbergungsverbot, eine Kontakterfassung und -nachverfolgung ist erforderlich.
> Ergänzend zu den bisher bei dieser Öffnungsstufe zulässigen Kulturstätten können Open Air-Veranstaltungen mit Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie Testpflicht stattfinden.
> Für Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten sind zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen eine Kontaktdatenerfassung oder -nachverfolgung einzuführen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Nachweis über einen negativen Test
> Fitnessstudios dürfen für medizinisch notwendige Behandlungen und kontaktfreien Sport öffnen. Bei nicht medizinisch notwendigem Sport in Fitnessstudios benötigen die Sportler einen tagesaktuellen negativen Test und eine Kontakterfassung ist vorzusehen.
> Gruppentraining von bis 20 Minderjährigen ist im Außenbereich möglich sowie kontaktfreier Sport im Innenbereich. Liegt ein tagesaktuelles negatives Testergebnisses und die Kontaktverfolgung vor, ist auch Kontaktsport im Außenbereich zulässig.
> Schwimmunterricht in der Primarstufe ist möglich.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz an fünf Werktagen infolge unter dem Schwellwert von 50 entfallen ab dem übernächsten Tag (5+2-Regel) die Auflagen für :

> Außenbereich der Gastronomie
> Zoologische und botanische Gärten
> kontaktfreien Sport auf Innen- und Außensportanlagen; im Außenbereich und -sportanlagen zudem bei kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen von maximal 20 Personen.
> Bei vorheriger Buchung, einem Testnachweis und der Kontakterfassung und -nachverfolgung sind touristische Übernachtungen möglich.

Alle inzidenzabhängigen Lockerungen sind aufzuheben, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Dann gelten am übernächsten Tag die Regelungen der jeweils höheren Inzidenzstufe (3+2-Regel).

Die Regelungen für den Kita- und Schulbetrieb bleiben unverändert bestehen.

Dokumente (Download)

Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 04.04.2021 (PDF, 610 kB)
Bescheinigung Vorliegen positiven oder negativen Antigen-Selbsttest (PDF, 117 kB)
Qualifizierte Selbstauskunft negativer Antigen-Selbsttest (PDF, 119 kB)
§ 28b InfektionsschutzG (PDF, 60 kB)
Sächsische AV Hygieneauflagen 07.05.2021 (PDF, 223 kB)

Diese Pressemitteilung wurde erstellt von Brigitte Laux, Landkreis Leipzig.