Neue Corona-Schutz-Verordnung gilt ab 24. Oktober

Allgemeinverfügung des Landkreis Leipzig

Überblick zu den wichtigsten Regeln

In Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter:

• Kontaktbeschränkungen,

• Abstandsgebot von 1,50 m zwischen Personen im öffentlichen Raum

• Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel.

Diskotheken, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen, Dampfbäder und Dampfsaunen bleiben weiterhin geschlossen.

Für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen gilt:

Ab 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen:

– Erhebung von personenbezogenen Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungsstätten sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum, ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen
– Feierlichkeiten sind auf bis zu 25 Personen ausschließlich im Familien- und Freundeskreis im öffentlichen und privaten Raum begrenzt
– Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, auch bei Versammlungen
– Veranstaltungen – im Außenbereich max. 250 Personen und in geschlossenen Räumlichkeiten max. 150 Personen, Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein neues Hygienekonzept mit dem Gesundheitsamt abgestimmt ist
– Sperrstunden sind von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages für Schank- und Speisewirtschaften – Kein Alkoholausschank
– Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände, jeweils mit Ausnahme des Unterrichts

Ab 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner werden die oben genannten Maßnahmen weiter verschärft:

– Feierlichkeiten ausschließlich im Familien- und Freundeskreis im öffentlichen und privaten Raum mit bis zu zehn Personen aus höchstens zwei Hausständen zulässig,
– Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr
– Sperrstunden von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages in Schank- und Speisewirtschaften zu schließen. Kein Alkoholausschank
– Max. 100 Teilnehmer bei Veranstaltungen, Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein neues Hygienekonzept mit dem Gesundheitsamt abgestimmt is
– Wenn der Inzidenzwert von 50 nicht binnen zehn Tagen unterschritten wird, sind Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Hausstände oder fünf Personen beschränkt

Weihnachtsmärkte

Es ist grundsätzlich erlaubt, Weihnachtsmärkte auszurichten. Bedingung ist ein vom örtlichen Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept. Eine datenschutzkonforme Erhebung von Kontaktdaten wird empfohlen. Es gelten die allgemein gültigen Schutzmaßnahmen und die Maßnahmen, die bei erhöhtem Infektionsgeschehen eintreten. Darüber hinaus können die örtlichen Behörden weitere Anordnungen festlegen.

Veranstalter eines Weihnachtsmarktes sind verpflichtet, ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn des Weihnachtsmarktes, Kontakt mit den örtlichen Behörden aufzunehmen.

Die neue Verordnung tritt am 24. Oktober in Kraft. § 4a (Weihnachtsmärkte) tritt mit Ablauf des 6. Januars 2021 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 25. Januar außer Kraft.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Corona-Seite auf www.landkreisleipzig.de


Dokumente (Download)

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (PDF, 401 kB)
Allgemeinverfügung Landkreis Leipzig InfektionsschutzG 23.10.2020 (PDF, 606 kB)